Anfragen in der BVV

0310/V - Hindernisse auf Fuß- und Radwegen beseitigen oder wenigstens verschönern!

Drucksache 0310/V - Schriftliche Anfrage

12.02.2018

Sehr geehrte Frau Kreitmair,

namens des Bezirksamtes Mitte beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

Vorbemerkung:
Unternehmen der Strom-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Telekommu- nikation haben zahlreiche Kästen auf Fuß- und Radwegen aufgestellt. Sie behindern teilweise den Fuß- und Radverkehr und sehen oft sehr ungepflegt aus. Teilweise werden sie zu gewerblichen Zwecken genutzt, z. B. durch die Deutsche Post (zur Lagerung von Postsendungen) oder durch Vermietung von Werbeflächen.

Frage 1
Wie hoch sind die Einnahmen des Bezirks durch solche Anlagen?

Die Bauordnung für Berlin schreibt für die Werbung im öffentlichen Raum die Durch- führung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens vor, lediglich kleinere Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1 m2, an der Stätte der Leistung bis 2,5 m2 und Werbeanlagen in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten, an der Stätte der Leistung bis 3,0 m über Geländeoberfläche sind verfahrensfrei.

Für das Aufstellen von Werbeanlagen auf öffentlichem Straßenland ist eine Sonder- nutzungserlaubnis erforderlich.

Eine gesonderte Erfassung der Höhe von Sondernutzungsgebühren – explizit für die Werbung an Schaltkästen, Postablagekästen etc.- angesichts der Vielzahl an unterschiedlichen Sondernutzungen wird nicht geführt.

Für die Genehmigung z.B. zur Aufstellung eines Postablagekastens (ca. 1 m2) wird im Durchschnitt eine Sondernutzungsgebühr zwischen 6 - 15 € (je Wertstufe) monatlich erhoben. Andere Werbeflächen an Schaltkästen sind überwiegend unter 1 m2 groß und hierfür wird im Durchschnitt eine Sondernutzungsgebühr zwischen 15 - 19,50 € (je Wertstufe) monatlich erhoben.

Frage 2
Gibt es Bemühungen seitens des Bezirksamtes, die Zahl der Kästen auf den Straßen zu vermindern bzw. auf weniger störende Flächen zu verlagern?

Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung (SN) und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Die Vorschriften des § 11 BerlStrG finden Anwendung.

Das Berliner Straßengesetz sieht bei der Vergabe von Sondernutzungsrechten nur einen sehr eingeschränkten Ermessenspielraum vor. Anders als bei privaten Flächen besteht auf öffentlichen Flächen grundsätzlich ein Genehmigungsanspruch:

§ 11 Abs. 2 Berliner Straßengesetz: Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

Ob ein öffentliches Interesse besteht, entscheidet das Fachamt nach Abwägung und in Abstimmung mit entscheidungsrelevanten Fachbereichen (u.a. Straßenaufsicht, Stadtplanung, Denkmalschutz, Bauaufsicht). Während dieses Prozesses wird explizit über den beantragten Standort der Sondernutzung entschieden und dieser bei Vorliegen technischer, städtebaulicher oder denkmalschutzrechtlicher Bedenken auch versagt.

Frage 3
Wird bei Straßenum- und -neubauten auch geprüft, ob die Kästen weiterhin notwendig sind und evtl. verlagert werden können?

Grundsätzlich wird immer der Sondernutzer über bereits absehbare Baumaßnahmen und etwaige Umgestaltungen informiert.

Bei konkreten Bauplanungen ist man gemeinsam bemüht, die Sondernutzung unter den neuen Rahmenbedingungen am Standort zu integrieren oder eine Standortalternative zu finden.

Frage 4
Ist die gewerbliche Nutzung der Kästen zulässig (z. B. Durch das private Unternehmen Deutsche Post AG), und was unternimmt das Bezirksamt ggf., die unzulässige Nutzung zu unterbinden?

Siehe Antwort zu 2.

Frage 5
Falls einzelnen Unternehmen die gewerbliche Nutzung gestattet werden kann: Können andere Unternehmen (z. B. andere Postdienstleister) auf Gleich- behandlung pochen und ggfls. selbst entsprechende Möglichkeiten zur Zwischenlagerung einfordern?

Siehe Antwort zu 2.

Frage 6
Werden bei der Nutzung der Kästen als Werbeflächen Gebühren erhoben, und welche Einnahmen daraus kann der Bezirk verbuchen?

Siehe auch Antwort zu 1.

Darüber hinaus ist im Land Berlin inzwischen das Ausschreibungsverfahren zur Neu- Vergabe der Werberechte auf öffentlichem Straßenland abgeschlossen. Daraus resultiert nach Mitteilung der SenUVK, dass alle bisherigen Werberechtsverträge zum 31.12.2018 enden und ab 1.1.2019 nur noch die ausgewählten Bieter Werberechte an z.B. Litfaßsäulen, freistehenden und digitalen Werbeanlagen, Wartehallen und an Schaltschränken der Lichtsignalanlagen haben.

Damit ist dann künftig auch Werbung an Kästen der Telekom, Stromnetz oder an Wasserrohren ausgeschlossen.

Frage 7
Falls Frage 6 verneint wird: Warum werden keine Gebühren erhoben?

entfällt

Frage 8
Über welche Möglichkeiten verfügt das Bezirksamt, die Sauberhaltung der Kästen oder deren Verschönerung (z. B. Bemalung durch Schulklassen) zu erreichen?

Der ordnungsgemäße Zustand eines Objektes obliegt ausschließlich dem Eigentümer bzw. Betreiber. Mögliche Meldungen über Verschmutzungen oder Beschädigungen werden daher auch dem Eigentümer bzw. Betreiber übermittelt. Darüber hinaus lädt u.a. die Stromnetz Berlin GmbH bereits seit Jahren Schulklassen zum Bemalen von Stromkästen und Trafostationen ein.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Weißler

Fragesteller: Fraktion der SPD, Sonja Kreitmair

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