Anfragen in der BVV

0324/V - Baustelle in der Voßstraße

Drucksache 0324/V - Schriftliche Anfrage

19.02.2018

Sehr geehrte Frau Kreitmair,

namens des Bezirksamtes Mitte beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

Frage 1
Weshalb wurden dem Eigentümer der Gebäude Voßstraße 22/23 eine so umfangreiche (halbe Straßenbreite, und über die gesamte Länge von zwei großen Gebäuden) und langdauernde (24.04.2017 bis 31.07.2018) Sperrung der Flächen für eine Sondernutzung auf der Straße und dem Gehweg sowie ein absolutes Halteverbot auf der Gegenseite genehmigt?

Zu 1.:
An den bestehenden Büro- und Geschäftshäusern Leipziger Platz 14 und 15 werden die Erdgeschosse bis zum 2. OG so umgebaut, dass zwei ca. 5 m hohe Verkaufs- geschosse entstehen. Zudem werden die Innenhöfe zweigeschossig überbaut. Die Flächeninanspruchnahme beschränkt sich auf das Mindestmaß der jeweiligen Gebäudefront unter Berücksichtigung und Aufrechterhaltung des Fußgänger- und des Fließverkehrs. Aus letzterem resultiert auch die Halteverbotszone auf der gegen- überliegenden Seite der Baustelle. Entsprechend dieser Inanspruchnahme wurden Sondernutzungsgebühren erhoben.

Frage 2
Weshalb wird bei solchen Bauarbeiten (hier offensichtlich: Innenausbau) nicht darauf verwiesen, dass Baumaterialien oder –abfälle auch auf dem Grundstück oder z.B. in der hier vorhandenen Tiefgarage zwischengelagert werden können, um den öffentlichen Raum nicht zu belasten?

Zu 2.:
Eine Flächeninanspruchnahme auf dem jeweiligen Grundstück ist nicht ausreichend möglich. Deshalb wurden Anträge auf Sondernutzung in der Voßstraße, hier Bau- stelleneinrichtungsflächen, gestellt. Derartige Baumaßnahmen, verbunden mit Umbau- und Abrissarbeiten, können nicht durch den Hausflur oder den Fahrstuhl abgewickelt werden. Auf § 11 Abs. 2 Berliner Straßengesetz wird gesondert ver- wiesen.

Darin heißt es u.a.: Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann.

Frage 3
Welche Sondernutzungsgebühren nimmt der Bezirk dafür ein und welche Park- gebühren entfallen im Gegenzug?

Zu 3.:
Es wurden Sondernutzungsgebühren in Höhe von ca. 30.000,00 € für die Länge der genehmigten Bauzeit vereinnahmt.

Gleichzeitig entfallen Parkgebühren. Die Höhe dieser ist bei sich ständig ändernden Randbedingungen zu keinem Zeitpunkt exakt prognostizierbar. Es wird davon ausge- gangen, dass im Bereich der Voßstraße 22/23 seit Baubeginn in etwa monatlich rund 600,00 € höhere Einnahmen aus Parkgebühren möglich gewesen wären. Bei der Ermittlung dieser Summe wurde von 13 temporär entfallenen Stellplätzen ausge- gangen.

Die Erlaubniserteilung einer Sondernutzung setzt jedoch keine vorherige Prüfung auf einen möglichen Entfall von Parkraumgebühren voraus. Ein Abwägen der Gebühren untereinander findet nicht statt. Vor Erteilung einer Erlaubnis gilt es, lediglich eine Prüfung nach § 11 des Berliner Straßengesetzes durchzuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Weißler

Fragesteller: Fraktion der SPD, Sonja Kreitmair

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