Die Anhebung der Vergnügungssteuer von 11% auf 20% ist verfassungsgemäß

Veröffentlicht am 10.02.2012 in Wirtschaft

Vergnügungssteuer verfassungsgemäß

Die Anhebung der Vergnügungssteuer von 11% auf 20% ist verfassungsgemäß

Im Juni 2010 wurde ein gemeinsamer Antrag von SPD und Bündnis 90 / Die Grünen in die BVV des Bezirks Mitte mit dem Zweck der Erhöhung der Vergnügungssteuer auf die Bruttoeinspielergebnisse bei Gewinnspielgeräten an allen Aufstellorten eingebracht, welcher letztendlich einstimmig von allen in der BVV vertretenden Fraktionen beschlossen wurde. Danach sollte der damals geltende Steuersatz von 11 % auf mindestens 20 % angehoben werden.

Intention war die Anhebung der Vergnügungssteuer zur Lenkungsfunktion, um der dramatischen Ausbreitung von Spielhallen entgegen zu wirken und gleichzeitig präventiv gegen Spielsucht aktiv zu werden. Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am 09.12.2010 mit Stimmen der SPD und der Linken, gegen die FDP und bei Enthaltung von CDU und Bündnis 90 / Die Grünen dem Gesetzesentwurf von Senator Nussbaum hinsichtlich einer Anhebung der Vergnügungssteuer ab 01.01.2011 auf 20 Prozent zugestimmt. Dem Ansinnen der BVV Mitte wurde damit gefolgt.
Spielhallenbetreiber hatten daraufhin Klage eingereicht u. a. mit der Begründung, dass die erhöhte Vergnügungssteuer das Recht auf freie Berufsausübung einschränke, weil dadurch mit Verlusten zu rechnen sei, die nicht auf die Spielerinnen und Spieler umgelegt werden können. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied dagegen in einem Eilverfahren die Verfassungsmäßigkeit der Steuererhebung. Die Richter bezweifelten, dass eine Umlage auf die Spielerinnen und Spieler nicht möglich sei, denn Spielhallenbetreiberinnen und – betreiber können sehr wohl durch Erhöhung der Spieleinsätze oder durch Minderung der ausgeschütteten Gewinne ihre erhöhte Steuerlast kompensieren. Auch den staatlichen Eingriff durch Anhebung der Vergnügungssteuer auf das Grundrecht der Berufsfreiheit wurde von den Richtern verneint.

Nach Bekanntwerden der geplanten Vergnügungssteuererhöhung und auch mit in Krafttreten des Gesetzes zur Steuererhöhung wurden weitere Spielhallen eröffnet. Das Finanzgericht wertete diesen Tatbestand als sicheren Hinweis dafür, dass Spielhallenbetreiberinnen und -betreiber davon ausgingen auch mit Anhebung der Vergnügungssteuer noch genügend Gewinne erwirtschaften zu können. Die Richter begründeten weiterhin ihr Urteil mit der Legitimation des Gesetzgebers durch Anhebung der Vergnügungssteuer den Zuwachs an Spielhallen beschränken und damit die Spielsucht eindämmen zu wollen, um damit seiner Aufgabe gerecht zu werden, durch steuerliche Belastungen mittelbaren Einfluss auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben nehmen zu können.

Der Urteilsspruch ist ein voller Erfolg und bestätigt das Bestreben, der Spielhallenflut entgegen zu wirken und Menschen vor Spielsucht zu schützen.

Urteil: Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 01.12.2011 – 6 V 6176/11 -.

Martina Matischok 10.02.2012

 
 

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