Corona-Pandemie: Unterstützung für Beschäftigte, Familien, Selbständige und Unternehmen

Veröffentlicht am 24.03.2020 in Pressemitteilung

Die Bundesregierung und der Berliner Senat haben weitreichende Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger zu schützen, die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Arbeitsplätze und Wirtschaft zu begrenzen und Menschen vor sozialen Notlagen zu bewahren. Die nachstehenden Informationen werden ständig ergänzt bzw. aktualisiert.

Stand: 15.04.20, 17 Uhr

Kurze Übersicht über den Corona-Schutzschild beim Bundesfinanzministerium und bei der SPD.

Quellen: SPD-Bundestagsfraktion, SPD Berlin, SPD, Webseiten der Bundesministerien und des Berliner Senats.

 

Schutz und Unterstützung für Beschäftigte

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld kann jetzt bereits gezahlt werden, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind – und nicht wie sonst ein Drittel. Anders als bisher wird in Betrieben teilweise oder vollständig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Erstmals kann Kurzarbeitergeld auch für Beschäftigte in Leiharbeit gezahlt werden. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge komplett.

Zusätzlich wird ermöglicht, dass Beschäftigte in Kurzarbeit in Bereichen aushelfen können, die notwendig sind, um die Infrastruktur und Versorgung aufrechtzuerhalten. Zuverdienste werden bis zur Höhe des vorherigen Einkommens gestattet.

Das Kurzarbeitergeld kann rückwirkend zum 01. März 2020 ausgezahlt werden. Das sichert Arbeitsplätze, auch in der mittelständischen Wirtschaft.

Außerdem sollten ArbeitnehmerInnen wissen: 

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Der Arbeitgeber bleibt grundsätzlich zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn die ArbeitnehmerInnen arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, er sie aber wegen betrieblicher Gründe nicht beschäftigen kann (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB). Dazu zählen etwa Fälle, in denen es aufgrund von Corona-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen kommt, so dass der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen muss. Die ArbeitnehmerInnen behalten also in diesen Fällen ihren Anspruch auf Entgelt, obwohl sie nicht arbeiten können.

Hinweis: Für die Konstellationen, in denen weder Arbeitgeber noch ArbeitnehmerInnen den Arbeitsausfall zu vertreten haben, können einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Abweichendes regeln.

Verdienstausfall bei angeordneter Quarantäne

Ansteckungsverdächtige Personen, die auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Die Entschädigung wird für die ersten sechs Wochen in Höhe des Nettolohns gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Erkrankte Beschäftigte fallen nicht unter die Entschädigungsregelung, weil sie bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld erhalten.

 

Schutz und Unterstützung von Familien

Hilfen für Eltern und Familien

Wer wegen Schul- oder Kitaschließung seine Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, wird gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert. Das soll im Infektionsschutzgesetz geregelt werden.

Das Infektionsschutzgesetz soll befristet bis zum Ende der Schulschließung, aber längstens für sechs Wochen, nicht mehr nur direkt von der Krankheit Betroffene absichern, sondern auch erwerbstätige Eltern, die mit den Folgen der ausfallenden Betreuung klarkommen müssen und Lohnausfälle aufgrund der Kinderbetreuung im Pandemie-Fall haben.

Wenn erwerbstätige Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann, und Gleitzeit- bzw. Überstundenguthaben sowie Urlaub ausgeschöpft sind, erhalten sie weiter Geld vom Arbeitgeber, das diesem wiederum in Höhe des Kurzarbeitergeldes (in der Regel 67 Prozent des Bruttoeinkommens) von den zuständigen Behörden ersetzt wird. So werden Familien vor übermäßigen Einkommenseinbußen geschützt.

Notfall-KiZ

Der Zugang zum Kinderzuschlag wird vereinfacht, um Familien schnell zu helfen, die wegen der Krise Einkommensausfälle haben. Mit dem Kinderzuschlag werden Familien unterstützt, wenn das Einkommen zwar für den eigenen Lebensunterhalt, aber nicht für den der gesamten Familie reicht. Bei Neuanträgen wird nun vorübergehend nur das letzte Monatseinkommen geprüft – statt wie sonst das Einkommen der vergangenen sechs Monate. Damit sollen die Folgen von Lohneinbußen oder Arbeitslosigkeit abgemildert und sowohl Beschäftigte als auch selbständige Eltern erreicht werden.

Diese Regelung soll befristet bis zum 30. September 2020 gelten.

Ob für Sie ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen. Die Beantragung ist digital möglich.

 

Schutz vor Notlagen

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung

Menschen, denen durch die jetzige Krise allmählich das Einkommen oder die wirtschaftliche Existenz wegbricht, sollen mit ihren Familien nicht fürchten müssen, mittellos dazustehen. Deswegen wird der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung vereinfacht.

Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und dabei erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, erhält SGB-II-Leistungen (u. a. ALG II). Erst nach dem Ablauf von sechs Monaten gelten wieder die üblichen Vorschriften. Auch Folgeanträge werden unbürokratisch für sechs Monate weiterbewilligt.

Außerdem werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in den ersten zwölf Monaten des Grundsicherungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt. Niemand, der zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Grundsicherung stellt, soll deswegen umziehen müssen.

Schutz für Mieterinnen und Mieter

Der Berliner Senat hat am 24.03.20 Maßnahmen zur Verbesserung des Mieterschutzes und zur Vermeidung von Wohnungsverlusten für die Dauer der Corona-Krise beschlossen.

Der Senat wird bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften und bei der berlinovo dafür Sorge tragen, dass diese bis auf Weiteres bei Mietrückständen individuelle und kulante Lösungen vereinbaren, keine Kündigungen wegen Zahlungsrückständen aussprechen und auch keine Räumungen bewohnter Wohnungen durchführen. Gleiches gilt für Gewerberäume. Er appellierte heute ebenso an die privaten Berliner Vermieterinnen und Vermieter, in gleicher Weise zu verfahren. Damit sollen Berliner Mieterinnen und Mieter vor Wohnungsverlust geschützt werden.

Darüber hinaus wird der Senat bei den Versorgungsunternehmen darauf hinwirken, dass diese für die Dauer der Corona-Krise auf Strom- und Gassperren verzichten. Die Berliner GASAG hat heute bereits verkündet, Zählersperrungen zunächst für drei Monate auszusetzen.

Das Sozialschutz-Paket der Bundesregierung enthält ebenfalls Schutzmaßnahmen für Mieterinnen und Mieter. Niemand soll wegen der Corona-Krise seine Wohnung verlieren, niemandem soll wegen krisenbedingter Zahlungsschwierigkeiten der Strom oder das Gas abgestellt werden.

Wer wegen der Corona-Krise Schwierigkeiten bekommt, die Miete oder Leistungen der Grundversorgung wie Strom oder Gas zu bezahlen, bekommt einen Aufschub gewährt. Das gilt für private Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie für Kleinstunternehmen.

So wird für Mietverhältnisse das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt dabei grundsätzlich bestehen.

Außerdem wird geregelt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen nicht von der Grundversorgung abgeschnitten werden, wenn sie wegen der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten kommen.

 

Hilfe für Unternehmen und Selbständige

Unterstützung durch den Senat

Der Berliner Senat hat im Rahmen seiner Soforthilfe II seit dem 27. Februar über 900 Millionen Euro an mehr als 100.000 Corona-geschädigte Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige, darunter eine große Anzahl Künstlerinnen und Künstler, ausgezahlt. (Stand 1. April 2020). Am 6. April wurde es mit dem Programm des Bundes zusammengelegt. Näheres hier! Eine Soforthilfe I gewährte zinslose Kredite an in Not geratene Unternehmen. Dieses Programm ist derzeit wegen Überzeichnung ausgesetzt. Zum aktuellen Stand.

Soforthilfe I (Liquiditätshilfe) und Soforthilfe II (Zuschüsse für kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige) stehen auch Gründungen und Startups zur Verfügung. Darüber hinaus sollen Gründungen in der Digitalwirtschaft gezielt unterstützt werden. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe wird deswegen ihre Förderprogramme deutlich aufstocken. Dies betrifft die beiden Programme „Gründungsbonus“ und „Berliner Start-Up-Stipendien“. Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung vom 8. April. Der Bund hat zur Unterstützung von Startups ebenfalls ein Programm in Höhe von 2 Milliarden Euro angekündigt. Sobald die Eckpunkte hierzu bekannt sind, wird der Senat von Berlin prüfen, welche Förderlücken ggf. in diesem Sektor noch bestehen.

Am 9. April hat der Berliner Senat ein Soforthilfepaket IV in Höhe von 30 Millionen Euro für kleine und mittlere Unternehmen im Medien- und Kulturbereich beschlossen, die nicht regelmäßig oder nicht überwiegend öffentlich gefördert werden und besonders hart von der Corona-Krise getroffen sind. Kredite zur Liquiditätssicherung werden für kulturelle Betriebe und Orte gewährt, die vor der Krise profitabel gearbeitet haben und von denen deshalb eine Rückzahlung erwartet werden kann. Als Zuschuss kann die Soforthilfe für künstlerische Betriebe und Kulturorte gewährt werden, deren Existenzsicherung durch Kreditaufnahme nicht möglich ist, weil sie bereits vor der Krise lediglich kostendeckend gearbeitet haben und keine Rücklagen aufbauen konnten.

Es wird erwartet, dass sich die durchschnittliche Höhe der Hilfen auf rd. 25.000 Euro belaufen wird. Die Unterstützung ist auf maximal 500.000 Euro und auf das Jahr 2020 begrenzt. Das Programm wird von der Investitionsbank Berlin administriert. Es ist als Einzelantragsverfahren ausgestaltet. Trotz der Dringlichkeit wird es bis zur Realisierung noch Zeit brauchen, um das Programm aufzusetzen. Nähere Informationen hier!

Um den Berliner Mittelstand gezielt zu unterstützen, legt der Senat ein weiteres Programm für Unternehmen mit mehr als 10 und bis zu 100 Beschäftigten auf. Diese Soforthilfe V mit einem Finanzvolumen von rund 75 Millionen Euro wird den Schnellkredit der KfW aus den Bundesprogrammen ergänzen. Es wird in den nächsten Tagen erarbeitet und soll folgende Eckpunkte (siehe Pressemitteilung!) umfassen:

  • im Mittelpunkt der bundesweit bereits definierten Unterstützungsmaßnahmen steht der Schnellkredit der KfW
  • soweit er in Anspruch genommen werden kann, besteht die Möglichkeit, einen Tilgungszuschuss von bis zu 20% zu ergänzen, über den nach 15 Monaten angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens entschieden wird. Sollte es zu einer auf Bundesebene diskutierten steuerlichen Unterstützung bei der Tilgung kommen, ist diese vorrangig einzusetzen
  • soweit er nicht in Anspruch genommen werden kann oder soweit er belegbar nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, alternativ zum Tilgungszuschuss einen Zuschuss vorzusehen (durchschnittliche Höhe nicht über 25 000 Euro, im Einzelfall kann er höher liegen).

Bei der Berliner Bürgschaftsbank wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Im Rahmen des Bürgschaftsexpressprogramms kann die Bürgschaftsbank Entscheidungen über Bürgschaften ab sofort bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von drei Tagen treffen. Auch bei Betriebsmittelkrediten kann – wenn geboten – der Bürgschaftsrahmen von 80 % ausgeschöpft werden.

Auch entschädigt die Senatsverwaltung für Finanzen Unternehmen bei Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 56 ff. InfSG). Dies betrifft sowohl Fälle von Tätigkeitsverboten (§ 31 InfSG) als auch Fälle von Quarantäne (§ 30 InfSG). Die Berliner Finanzämter handhaben zudem Absenkungen der Steuervorauszahlungen und die Stundung von Steuerforderungen unbürokratisch. So wird betroffenen Unternehmen sofort Liquidität kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Zuschüsse aus Bundes- und Landesmitteln (Soforthilfe II)

Die Höhe der Förderung beträgt:

  • für Soloselbständige, Freiberufler und Unternehmen bis 5 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) bis zu 9.000 Euro
  • für Unternehmen bis 10 Beschäftigte bis zu 15.000 Euro

Die Mittel können beantragt werden für Betriebskosten und erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand wie z. B.:

  • gewerbliche Mieten
  • Leasingaufwendungen
  • Personalkosten für Beschäftigte, sofern diese nicht über das Kurzarbeitergeld gedeckt sind

Geschäftsführer-Gehälter, Privatentnahmen bzw. die Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen für persönliche Lebenshaltungskosten, Krankenkassenbeiträge etc. fallen nicht darunter. Dafür eröffnet das am 27. März 2020 beschlossene "Sozialschutz-Paket" den Zugang zur Grundsicherung für ein halbes Jahr zu wesentlich erleichterten Bedingungen

Über- oder Doppelkompensationen durch die Inanspruchnahme von Mitteln aus anderen Maßnahmen oder Programmen sollen vermieden bzw. im Nachhinein korrigiert werden. Der Zuschuss übernimmt so die Funktion einer Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Inanspruchnahme anderer Ansprüche.

Bei Fragen: FAQ der IBB zur Corona-Hilfe

Für den Antrag selbst sind dann aber nur wenige Informationen nötig: Name, Straße, PLZ, Rechtsform der Firma, Ausweisdokument, Steuer-ID und Bankverbindung der Firma.

Unterstützung für Unternehmen und Selbständige durch die Bundesregierung

Möglichst kein Unternehmen soll wegen Corona in die Insolvenz gehen, möglichst kein Arbeitsplatz verloren gehen. Deshalb wurde von der Bundesregierung ein Milliarden-Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen aufgestellt.

Die Einrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) stellt die Liquidität und Eigenkapitalausstattung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sicher. Befristet bis Ende 2021 wird der Staat über den Fonds die Möglichkeit haben, langfristige ökonomische und soziale Schäden abzuwenden.

  • Der Fonds umfasst mehrere Instrumente: 100 Milliarden Euro sind für so genannte Rekapitalisierungsmaßnahmen zur Kapitalstärkung vorgesehen. Der Staat kann sich über den Fonds direkt an in Not geratenen Unternehmen beteiligen, um deren Zahlungsfähigkeit sicherzustellen.
  • Zudem helfen staatliche Garantien von bis zu 400 Milliarden Euro Unternehmen dabei, am Kapitalmarkt Geld zu bekommen.
  • Mit Krediten von bis zu 100 Milliarden Euro werden die bestehenden Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) refinanziert. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen wird der Bund je nach Bedarf zusätzliche Kredite aufnehmen.

Soloselbständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen werden durch Soforthilfen unterstützt. Die Soforthilfe beträgt bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten. Bei bis zu zehn Beschäftigten sind es bis zu 15.000 Euro. Die Abwicklung erfolgt über die Länder. Weitere Informationen s. o. unter Unterstützung durch den Senat!

Die Kreditprogramme zur Sicherstellung der Liquidität greifen bei den kleineren Unternehmen oft nicht. Häufig verfügen sie über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen, müssen aber trotz möglicher Umsatzeinbußen weiterhin ihre laufenden Betriebskosten wie Mieten oder Leasingraten finanzieren. Aus diesem Grund wurden die Voraussetzungen für die Kredite der staatlichen Förderbank KfW bereits massiv gelockert und Konditionen verbessert, um möglichst vielen Unternehmen jeder Größe schnell und wirksam zu helfen.

Und es wurden zusätzliche KfW-Sonderprogramme aufgelegt. Der Höchstkreditbetrag liegt je Unternehmensgruppe bei 1 Milliarde Euro. Es werden verschiedene Laufzeiten von bis zu 5 Jahren angeboten.

Unternehmen, die seit mindestens fünf Jahren bestehen, können einen KfW-Unternehmerkredit beantragen. Für jüngere Unternehmen, die noch nicht seit fünf Jahren bestehen, steht der ERP-Gründerkredit zur Verfügung.

Hilfskredite für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen sind ins besondere über die Hausbank zu beantragen. Die direkte Beantragung bei der KfW ist nicht möglich.

Um gerade auch kleinere und mittelständische Unternehmen dabei zu unterstützen, liquide zu bleiben und Arbeitsplätze zu erhalten, hatte die Bundesregierung bereits zu Beginn der Krise mehrere Maßnahmen beschlossen. So wird es Unternehmen ermöglicht, ihre Steuerschulden erst später zu bezahlen und Steuervorauszahlungen zu senken. Auf Vollstreckungsmaßnahmen wird bis Ende 2020 verzichtet.

Eine gute Darstellung aller Maßnahmen finden Sie hier!

Für kleine und mittlere Firmen und Betriebe wurde jetzt ein Schnellkreditprogramm der KfW gestartet, die jetzt sehr rasche Unterstützung benötigen. Es kann seit dem 15. April beantragt werden.

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

In Berlin kann der Schnellkredit mit der Soforthilfe V kombiniert werden, die Tilgungszuschüsse vorsieht bzw. auch Zuschüsse bereithält, wenn der Schnellkredit nicht in Anspruch genommen werden kann (s. o.). Der KfW-Schnellkredit kann seit dem 15. April nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten. Er wird bei der Hausbank beantragt. Hier weitere Hinweise.

Unterstützung für Kultur- und Kreativwirtschaft

Die Kultur- und Kreativwirtschaft ist durch die Corona-Pandemie besonders hart und zum Teil existenziell getroffen. Mit einer Bruttowertschöpfung von mehr als 100 Milliarden Euro ist die Kultur- und Kreativwirtschaft einer der größten Wirtschaftszweige – noch vor chemischer Industrie, Energieversorgern und Finanzdienstleistern. Die beschlossenen Schritte zur Ausweitung des Kurzarbeitergeldes, Liquiditätshilfen und die Stundung von Steuerzahlungen kommen auch der Kultur- und Kreativwirtschaft zugute.

Zu weiteren Hilfen für KünstlerInnen und Kreative finden Sie hier wichtige Informationen. Informationen hält auch die Senatsverwaltung für Kultur und Europa bereit.

Am 9. April hat der Berliner Senat ein Soforthilfepaket IV in Höhe von 30 Millionen Euro für kleine und mittlere Unternehmen im Medien- und Kulturbereich beschlossen (s. o.).

Schutz vor Insolvenzen

Außerdem soll die Fortführung von Unternehmen ermöglicht und erleichtert werden, die infolge der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen oder insolvent geworden sind. Deshalb wird für diese Fälle die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Zudem werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll flankierend das Recht der Gläubiger eingeschränkt werden, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen.

 

Stärkung von Krankenhäusern

Krankenhäuser werden mit Milliardenhilfen dabei unterstützt, die erforderlichen Intensiv- und Beatmungskapazitäten bereitzustellen. Wenn Krankenhäuser Einnahmeausfälle haben, weil sie planbare Operationen oder Behandlungen verschieben, um Kapazitäten freizuhalten, bekommen sie dafür einen finanziellen Ausgleich. Daneben erhalten die Krankenhäuser für jedes Intensivbett, das sie zusätzlich schaffen, 50.000 Euro von den gesetzlichen Krankenkassen. Die Länder finanzieren kurzfristig jeweils nach eigenen Konzepten weitere erforderliche Investitionskosten.

Für Mehrkosten, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, erhalten Krankenhäuser vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 einen Zuschlag. Zudem sind weitere Maßnahmen zur Stärkung der Finanzierung der Krankenhäuser vorgesehen, um diese bei der aktuellen Krisenbewältigung zu entlasten. Die Maßnahmen sehen eine Erhöhung des vorläufigen Pflegeentgeltwerts vor, wodurch nicht nur die Liquidität der Krankenhäuser verbessert wird, sondern auch erhebliche Zusatzeinnahmen entstehen. Außerdem sollen auch für niedergelassene Ärzte Einnahmeausfälle abgefedert werden.

Zum 30. Juni werden die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Krankenhäuser durch einen Beirat überprüft. Sollte sich zeigen, dass weitere Hilfen benötigt werden, werden wir unverzüglich handeln.

Wenn die Bundesregierung künftig die Feststellung trifft, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt, ist das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheitsversorgung aufrechtzuerhalten und etwa die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sicherzustellen.

 

Einsatz der sozialen Dienste

Viele soziale Einrichtungen und Dienstleister können ihre wichtige Arbeit derzeit nicht dort leisten, wo sie es sonst tun: Sprachkurse fallen aus, Kindergärten, Beratungsstellen oder Jugendclubs bleiben zu. Die Beschäftigten, die sonst diese wichtige Arbeit leisten, können jetzt in der Krise mithelfen. Sie erhalten Zuschüsse, wenn sie ihren Bestand nicht anderweitig sichern können.

 

Personal zur Aufrechterhaltung von Gesundheitsdienst und Infrastruktur

Es wird pragmatisch gesichert, dass Menschen, die in dieser schwierigen Zeit dabei helfen können, Krankenhäuser und Gesundheitssystem, Infrastruktur, öffentliche Ordnung und Versorgung aufrechtzuerhalten, nicht daran gehindert werden. Auch für Menschen in Rente oder Saisonarbeit, vor allem in der Landwirtschaft, wird unbürokratisch ermöglicht, während der Krise verstärkt mit anzupacken. Dafür wird ein höhere Hinzuverdienst bei der Rente und gewährt, der zeitlichen Ramen für kurzfristige Minijobs wird von jetzt 70 auf 115 Tage vorübergehen erweitert.

 

Strafverfahrensrecht

Die Schutzmaßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie betreffen auch die Gerichte und Staatsanwaltschaften. Vor allem für strafgerichtliche Hauptverhandlungen ist absehbar, dass die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Hemmung der Unterbrechungsfristen bei strafgerichtlichen Hauptverhandlungen in § 229 Absatz 3 der Strafprozessordnung nicht ausreichend sind. Ziel der strafverfahrensrechtlichen Regelungsvorschläge ist es, durch einen zusätzlichen Hemmungstatbestand die Fortsetzung vieler durch die Pandemie unterbrochener Strafverfahren zu ermöglichen und so die Aussetzung und vollständige Neuverhandlung dieser Prozesse zu vermeiden. In das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung soll ein auf ein Jahr befristeter zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingefügt werden. Dieser erlaubt es den Gerichten, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn diese aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden kann.

 

Gibt die EU ebenfalls Hilfen, um die Wirtschaft zu unterstützen?

Die EU wird in wirtschafts- und finanzpolitischen Fragen eng zusammenarbeiten. Die Europäische Kommission will eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro ausstatten. Begrüßenswert ist die Ankündigung der europäischen Bankenaufsicht, bestehende Spielräume zu nutzen, damit Banken weiter verlässlich Liquidität an die Wirtschaft geben können. Auch die Europäische Zentralbank (EZB) hat Maßnahmen zur Bereitstellung von Liquidität für Banken in Aussicht gestellt. Zudem ist auf die bewährten Portfoliogarantien des European Investment Funds (EIF) zur Absicherung von Unternehmensliquidität zurückzugreifen.

 
 

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