BVV - Hintergrund

Veröffentlicht am 13.01.2015 in Service

Martina Matischok       

Schulungsunterlage 16.11.2012, überarbeitet 13.01.2015

                                                                                                                                

„Was ist die Bezirksverordnetenversammlung und wie funktioniert sie?“

Die Bezirksverordnetenversammlung (BVV)

Die BVV ist nach der Berliner Verfassung (Artikel 69–73) „Organ der bezirklichen Selbstverwaltung“.

Dies ist zusätzlich im § 2 Bezirksverwaltungsgesetz geregelt, danach heißt es:

(1) Die Bezirke sind Selbstverwaltungseinheiten Berlins ohne Rechtspersönlichkeit.

(2) Organe der Bezirke sind die Bezirksverordnetenversammlungen und die                                         Bezirksämter.

Die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) ist damit die Volksvertretung auf Ebene der Berliner Bezirke, wobei jeder der 12 Bezirke seine eigene BVV hat. Nach der Verfassung von Berlin ist die BVV Teil der Berliner Verwaltung und zuständig für die Belange des Bezirkes, in dem sie eingesetzt ist.

Die BVV besteht aus 55 Bezirksverordneten.

In das Mandat einer Bezirksverordneten, eines Bezirksverordneten gewählt werden kann Jede bzw. Jeder, die bzw. der den Wohnsitz im Land Berlin hat und das aktive und passive Wahlrecht besitzt sowie nicht Angehörige bzw. Angehöriger der Bezirksverwaltung ist, in der das Mandat der BVV ausgeübt werden soll.

Bei den Wahlen zur BVV sind außer deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern auch Angehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten mit gemeldetem Wohnsitz in Berlin wahlberechtigt. Das Mindestwahlalter beträgt seit Oktober 2005 16 Jahre. Während bei der Abgeordnetenhauswahl eine Sperrklausel von 5 Prozent besteht, wurde diese für die Wahlen zur BVV durch ein Urteil des Berliner Landesverfassungsgerichtshofs für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin wurde eine 3-Prozent-Hürde eingeführt.

Bei der Wahl zur BVV handelt es sich um eine reine Listenwahl. Die Listen werden von der Partei oder Wählgemeinschaft erstellt und dem Bezirks,- bzw. Landeswahlleiter zur festgelegten Frist vorgelegt. Mit Fristende ist eine Nachbenennung nicht mehr möglich. Daher sind die Listen meist entsprechend lang. Die nicht besetzbaren Mandate verfallen, gehen auf keine andere Partei oder Wählgemeinschaft über. Aktuell ist dies ein großes Problem der Piraten, deren verbleibende Listenplätze die Mandate unterschreiten. Gemäß Wahlergebnis September 2011 hätte im Bezirk Mitte sechs Mandate durch die Piraten belegt werden können. Mit Einzug einiger Personen in das Berliner Abgeordnetenhaus, die auf der Liste standen, waren letztendlich nur noch fünf Personen verfügbar. Es konnte nicht nach besetzt werden, der BVV gehören damit ausnahmsweise nur 54 Bezirksverordnete an. Mit Rückgabe des Mandats eines Mitglieds der Piraten im August 2012, besteht die BVV nunmehr nur noch aus 53 Bezirksverordneten.

 

Tritt ein Mitglied der BVV hingegen aus der Partei oder Wählgemeinschaft aus, durch deren bzw. dessen Liste die Mandatsannahme ermöglicht wurde, verbleibt das Mandat bei der gewählten Person bis diese ihr Mandat niederlegt. Meist handelt es sich dann um Einzelverordnete, es sei denn, es erfolgte der Beitritt in eine andere der BVV angehörende  Partei oder Wählgemeinschaft.

Das Mandat zur BVV muss angenommen werden, bei Nichtannahme rückt die Nächste bzw. der Nächste auf der Liste der BVV nach.

Die aus einer zur BVV - Wahl aufgestellten Liste gewählten Kandidaten bilden eine Fraktion in der BVV. Mindestens drei (ansonsten fraktionslose) Bezirksverordnete, die derselben Partei angehören, können eine Fraktion bilden, zwei Fraktionslose eine so genannte Gruppe.

Die Wahlperiode der BVV beginnt mit der Legislaturperiode des Abgeordnetenhauses, welches für fünf Jahre gewählt wird. Nach Konstituierung des Abgeordnetenhaus konstituiert sich die BVV, die Konstituierung am selben Tag ist möglich. Die Wahlperiode der BVV endet mit Ende der Legislaturperiode bzw. durch   vorzeitige Auflösung des Abgeordnetenhauses entsprechend früher.

An der Spitze der BVV steht der Vorstand, bestehend aus der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher, zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern und weiteren Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.

Die BVV konstituiert sich durch Einberufung der BVV und Zusammentritt. Die BVV wählt das Bezirksamt nach Konstituierung.

Zu Beginn der Wahlperiode gibt sich die BVV eine Geschäftsordnung, welche bei Bedarf durch Beschluss der BVV geändert werden kann.  Die BVV beschließt den Sitzungskalender. Zur Teilnahme an den Sitzungen sind die Bezirksverordneten verpflichtet.

 

Bezirksverordnete einer Partei bilden eine Fraktion, sofern mindestens drei Mitglieder dieser Partei in die BVV gewählt wurden. Zwei Mitglieder einer Partei bilden eine Gruppe, ein gewähltes Mitglied ist Einzelverordnete / Einzelverordneter. Die Fraktionen konstituieren sich durch Zusammentritt, wählen ihren Vorstand mit Funktion und Aufgabenbereich und geben sich eine Geschäftsordnung.

Die BVV setzt für ihre Arbeit auf Empfehlung des Ältestenrates, der sich vorab konstituiert, Ausschüsse ein. Die inhaltliche Arbeit der BVV erfolgt in den Fraktions- und Ausschusssitzungen.

Bezirksverordnete erhalten eine steuerfreie Aufwandsentschädigung. Die Höhe beträgt ein Zehntel der Diät eines Abgeordneten im Berliner Abgeordnetenhaus. Fraktionsvorsitzende erhalten das Zweieinhalbfache, die BVV - Vorsteherin / der  BVV - Vorsteher das Vierfache und die Stellvertretungen das 1,75 fache der Grundentschädigung. Hinzu kommen Sitzungsgelder und eine Fahrgeldentschädigung pro Monat.

 

 

Aufgaben der BVV

Aufgaben der BVV sind die Wahl u. a. des Bezirksamtes, die Kontrolle des Bezirksamtes sowie das Anregen von Verwaltungshandeln. Hierzu kann die BVV Ersuchen und Empfehlungen an das Bezirksamt richten, die direkten Einfluss auf den Bezirk durch das Bezirksamt haben, aber auch durch Dritte, wenn Bezirksbelange berührt werden z. B. Ersuchen an das Bezirksamt sich einzusetzen u. a. bei der Senatsverwaltung, den nach geordneten Dienststellen der Hauptverwaltung, bei der BVG, dem Jobcenter, sonstigen Einrichtungen des Landes oder des Bezirkes. Möglich ist auch der Versuch der Einflussnahme auf Investoren, Kultureinrichtungen, Wirtschaftsbetriebe.         

In Einzelpersonalangelegenheiten sind Empfehlungen und Ersuchen der BVV ausgeschlossen. Die Behandlung solcher Anliegen erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. Sitzungen der BVV und der Ausschüsse können von vornherein bzw. während der laufenden Sitzung in Gänze oder in Teilen für nicht öffentlich erklärt werden, wenn Tatbestände vorliegen, die den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen z. B. bei Beratungen zu Klageverfahren oder laufenden Veräußerungsverfahren.   

Das Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) bestimmt,

a) welche Aufgaben Bezirksaufgaben sind,

b) inwieweit die Bezirke bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Verwaltungsvorschriften und an eine Eingriffsentscheidung

des Senats oder der zuständigen Mitglieder des Senats gebunden sind,

c) in welcher Weise die Bezirke zu den grundlegenden Fragen der Verwaltung und der Gesetzgebung Stellung nehmen.

 

Der § 3 AZG  regelt die Aufgaben der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen, wie folgt:

Die Hauptverwaltung nimmt die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören:

  • < >die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),< >die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,< >einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen.  Die Bezirksverwaltungen nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr. 

     

    Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest.

     

     

    Die gesetzliche Aussage, die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr, lässt Interpretationsspielraum. Daher erfolgt eine Konkretisierung hinsichtlich der Aufgaben der Hauptverwaltung, welche außerhalb der Leitungsaufgaben im Einzelnen durch die Anlage des AZG bestimmt wird. Es handelt sich hierbei um den Allgemeiner Zuständigkeitskatalog. Alle dort nicht aufgeführten Aufgaben sind Aufgaben der Bezirke. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den Bezirken zuweisen. Die sogenannte Abschichtung von Aufgaben an die Bezirke erfolgt oft und gerne, dabei wird ebenso oft und gerne vergessen, dass die dazu erforderlichen Personal- und Sachmittel ebenfalls an die Bezirke gehen.

    Die Aufgaben der Bezirke werden unterteilt in freiwillige Selbstverwaltungsangelegenheiten und staatliche Auftragsangelegenheiten.

    Staatliche Auftragsangelegenheiten sind Pflichtaufgaben, welche nach Weisungen des Bundes oder des Landes durch die Bezirke zu erbringen sind. Hier besteht kaum Handlungsspielraum in der Aufgabenausgestaltung

    Freiwillige Aufgaben geben Handlungsspielraum und bilden die eigentliche Grundlage der Bezirkspolitik, welche sich in der Haushaltsplanung wiederfindet. Die Globalmittelzuweisung des Landes schränkt diesen Spielraum allerdings erheblich ein. Meines Erachtens wird die BVV damit ihres Gestaltungsspielraumes beraubt.

     

    Die Aufgaben der BVV im Einzelnen:

     

    Wahlrecht

     

    Die BVV wählt das Bezirksamt.

    Das Bezirksamt, das von der BVV zu wählen ist, besteht aus fünf Mitgliedern: dem Bezirksbürgermeister und vier Bezirksstadträten. Die Bezirksamtsposten werden proportional zum bezirklichen Wahlergebnis nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren auf die Parteien verteilt. Die Bezirksamtsmitglieder ohne Aufgabenbereichen gewählt, wenngleich es hierzu grundsätzlich im Vorfeld Absprachen gibt, wer welches Ressort mit welchen Zuschnitten übernimmt. Welches Bezirksamtsmitglied später für welche Ressorts zuständig ist, bestimmt aber erst im Anschluss das Bezirksamt nach Konstituierung in eigener Verantwortung per Mehrheitsbeschluss. Das Vorschlagsrecht für die Wahl des Bezirksbürgermeisters steht grundsätzlich der stärksten Fraktion zu, kann jedoch an eine so genannte Zählgemeinschaft aus zwei oder mehr Fraktionen übergehen, die über mehr Mandate als die stärkste Fraktion verfügen muss.

    Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer verfassungsmäßigen Mitglieder ein Mitglied des Bezirksamts vor Beendigung seiner Amtszeit abberufen. Über die Abberufung ist nach zweimaliger Beratung abzustimmen. Die zweite Beratung darf frühestens zwei Wochen nach der ersten erfolgen.

     

     

     

     

    Dem Abberufungs- bzw. Abwahlantrag, der sich konkret auf ein bestimmtes Mitglied des Bezirksamtes beziehen muss, ist zu folgen, wenn mindestens 37 (55 : 3 x 2 = 36,67) Mitglieder der BVV dies bejahen. Auf die Zahl der an der Abstimmung teilnehmenden Bezirksverordneten kommt es - abgesehen von der Beschlussfähigkeit des Gremiums - in keinem Fall an. Das gesetzlich geforderte Quorum soll verhindern, dass die Spitze der Verwaltung einem permanenten

    politischen Druck aus dem Wahlorgan ausgesetzt ist, der aus tagespolitischen Opportunitätserwägungen herrührt.

    Deutlich zu unterscheiden von einer mit Rechtsfolgen ausgestatteten erfolgreichen Abberufung ist ein Beschluss der BVV über die Missbilligung der Amtsführung eines Mitgliedes des Bezirksamtes. Diese im Rahmen des Kontrollrechts der BVV geübte Kritik an der Geschäftsführung des Verwaltungsorgans verbunden mit einer Zuordnung der persönlichen Verantwortung der Abteilungsleitung zeitigt lediglich kommunalpolitische Schlussfolgerungen. Eine erfolgreiche Missbilligung

    in der BVV ist mitunter die Vorstufe bzw. Vorbereitung einer Abwahl.

     

    Neben dem Recht das Bezirksamt zu wählen bzw. abzuwählen, wählt die BVV

    • die Bürgerdeputierten

    • alle ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger, soweit ihre Wahl den Bezirken zusteht und Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen,

    • die Vertreterinnen und Vertreter sowie Stellvertretungen im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben

    • die Patientenfürsprecherin, den Patientenfürsprecher .

       

      Initiativrecht der BVV

       

    Das Initiativrecht der BVV steht deutlich in Verbindung mit dem Recht der BVV zur Kontrolle des Bezirksamtes. Beschlussfassungen oder Beschlussempfehlungen der Verwaltung sind zu prüfen, um eine Entscheidung zu treffen wie damit weiter umzugehen ist. Entweder wird diesen Vorlagen zugestimmt, sie werden abgelehnt oder durch Antragsinitiativen so zu verändern, dass eine Zustimmung aus Sicht der BVV erfolgen kann.

    Daneben wird Verwaltungshandeln durch eigene Initiativen angeregt.  

    Es werden daher insbesondere eigene Anträge ins Plenum der BVV zur Beschlussfassung eingebracht, die direkt Einfluss auf die Entwicklung des Bezirks haben.

     

    Nach § 11 des Bezirksverwaltungsgesetztes (BzVG) hat daher jedes Mitglied der BVV das Recht, Anträge zu stellen und Anfragen (Kleine Anfrage, Große Anfrage, Mündliche Anfrage) an das Bezirksamt zu richten. Das Bezirksamt ist verpflichtet die Anfragen zu beantworten. Die BVV kann über das Antragsrecht Beschlüsse fassen, die die Verwaltung dann zur Handlung oder Unterlassung auffordert. Die BVV beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, falls Verfassung oder Gesetz nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorschreiben (z. B. bei Abwahlanträgen von Mitgliedern des Bezirksamtes ist die zweidrittel Mehrheit erforderlich). Mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließt die BVV daneben über die Geschäftsordnung und über Änderungen der Geschäftsordnung.

    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

     

     

    Bezirksverordnete dürfen an Beratungen und Entscheidungen allerdings nicht mitwirken, wenn Gründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz führen würden.

     

     

    Ein Umsetzungsrecht der Beschlüsse des BVV besteht nicht.

    Trotz der vorgenannten Rechte besteht zwar keine Bindung des Bezirksamtes an die Beschlüsse der BVV. Was in der BVV beschlossen wird, geht lediglich als Handlungsempfehlung an das Bezirksamt.

    Das Bezirksamt hält sich in der Regel aber bestenfalls an die Beschlüsse der BVV, sofern diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Stehen Handlungsempfehlungen den Planungen des Bezirksamtes entgegen, spricht sich das Bezirksamt gegen die Umsetzung aus, dabei sollte es aber überzeugen oder einen Konsens herbeiführen. Die BVV hat nämlich auch das Recht das entsprechende Mitglied des Bezirksamtes zu missbilligen oder abzuwählen.

     

    Hat die BVV eine Empfehlung oder ein Ersuchen an das Bezirksamt gerichtet, so hat das Bezirksamt seine Maßnahme (Handlung oder Unterlassung) der BVV  unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Das Bezirksamt kann Beschlüsse der BVV beanstanden. Soweit dem angeregten Verwaltungshandeln nicht entsprochen wird, hat das Bezirksamt die Gründe dafür mitzuteilen. Verstößt ein Beschluss der BVV  gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder gegen eine Eingriffsentscheidung, so hat das Bezirksamt nach § 18 BzVG binnen zwei Wochen den Beschluss unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden (Muss-Vorschrift). Gegen die Beanstandung kann die BVV über das Bezirksamt binnen eines Monats die Entscheidung der Bezirksaufsichtsbehörde beantragen. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung beider Seiten. Es besteht darüber die Möglichkeit die eigene Entscheidung über die des Bezirksamtes zu stellen. Das Bezirksamt ist an den Beschluss dann gebunden.

     

    Der Senat hat daneben über die Fachaufsicht ein Eingriffsrecht. Vom Eingriffsrecht kann Gebrauch gemacht werden, wenn es ein Gesamtinteresse des Landes Berlins gibt oder die Gleichwertigkeit / Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in den Bezirken gefährdet ist. Gerne nimmt der Senat vom Eingriffsrecht Gebrauch, wenn es sich um die Gestaltung oder Austragung von Veranstaltungen an zentralen Plätzen handelt.

     

    Kontrollrecht

     

    Aufgabe der BVV ist die Kontrolle der bezirklichen Verwaltung und des Bezirksamtes.

     

    Die Kontrolle erfolgt in der Regel über das Initiativ- und Akteneinsichtsrecht. Jedes Mitglied der BVV hat grundsätzlich Recht auf Akteneinsicht, das Bezirksamt muss dieses Recht grundsätzlich gewähren.

    Das Auskunftsrecht ist ein wesentlicher Bestandteil der Kontrolle der BVV. Die BVV ist berechtigt über alle Angelegenheiten vom BA Auskunft zu verlangen. Dies kann in öffentlicher Sitzung, im nicht öffentlichem Teil einer Sitzung oder eben durch Akteneinsicht erfolgen.

     

     

    Haushaltsrecht – BVV Bezug

    Vorbemerkung:

    Der Bezirksplafond ist die Berechnungsgrundlage, mit der innerhalb des Haushalts der  Gesamtfinanzierungsanteil durch Sen Fin für alle Bezirke nach den einzelnen Ausgabearten anhand festgelegter Methoden ermittelt und über die Zuweisung verteilt wird.

    Seit dem Haushalt 2010 / 2011 ist das Produktsummenbudget Bestandteil des Bezirksplafonds. Die tatsächliche Zuweisung erfolgt danach auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Dienstleistungen und der Kosten dafür. Sen Fin ermittelt zu diesem Zweck Produktbudgets mit Ausnahme für den Z-Teil, die nach der Kosten Leistungsrechnung Menge mal Preis festgelegt werden. Zweck dahinter ist ein produktbezogener Benchmark zwischen den Bezirken. Die Finanzmittel werden im „Wettbewerbsverfahren“ als Produktvergleich der Bezirke untereinander auf der Basis der mittleren Verwaltungskosten je Mende, dem sogenannten Median, zugewiesen. Bezirke, die unterhalb des Medians wirtschaften erzielen Gewinne, die für andere oder zusätzliche Ausgaben verwendet werden können. Bezirke, deren Kosten oberhalb des Medians liegen, sind Budgetierungsverlierer. Sie erhalten weniger Zuweisung als benötigt wird, müssen andere Deckungsmöglichkeiten zum Ausgleich heranziehen. Die Quersubventionierung defizitärer Produkte aus Überschussprodukten alleine reicht nicht aus, um einen ausgeglichenen Haushalt aufstellen zu können. Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit müssen ergriffen und  Ausgabenerfordernisse müssen neu überdacht werden. Daneben sind Einnahmeerhöhungen zu prüfen. Die Zuweisung für den Z-Teil (Ausgaben Pflichtaufgabe ohne Steuerungsmöglichkeit u.a. Ausgaben für Wohngeld, Grundsicherung SGB XII) wird anhand prognostizierter Fallzahlen und der Aufgabenentwicklung vorgenommen. Es erfolgt nach der Haushaltsrechnung ein Ausgleich, sofern keine Steuerungsmöglichkeiten gegeben waren.

    Es gibt auch Ausgaben, die nicht über die Globalmittelzuweisung finanziert werden. Es handelt sich dabei um  Ausgaben,  die nur geleistet werden dürfen, wenn entsprechend zweckgebundene Einnahmen erzielt werden.

     

    Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt nach § 12 Bezirksverwaltungsgesetz  den bezirklichen Haushaltsplan und damit über die konkrete Verwendung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

    Nach Artikel 85 II VvB erfolgt seit der Aufstellung des Doppelhaushaltsplans 1995 / 1996 die Zuweisung an die Bezirke nach dem Globalsummenprinzip.

     

    Die Aufstellung des Entwurfs des bezirklichen Haushaltsplans ist das wichtigste Recht der Bezirksverordneten.

    Die Festsetzung des Bezirkshaushaltsplans als Teil des Landeshaushaltsplans erfolgt durch Verabschiedung des Haushaltsgesetzes durch das Abgeordnetenhaus.

    Es sind strikt Fristen einzuhalten.

     

    Im § 4 Bezirksverwaltungsgesetz ist die Haushaltsführung des Bezirks geregelt.

      (1) Dem Bezirk wird für den Bezirkshaushaltsplan eine Globalsumme zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Haushaltsgesetzes zugewiesen.

      (2) Für die Ausführung des Bezirkshaushaltsplans ist der Bezirk im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften verantwortlich.

      (3) Nach Schluss des Rechnungsjahres wird eine Bezirkshaushaltsrechnung aufgestellt. Das erwirtschaftete Abschlussergebnis wird auf die die Globalsumme für den nächsten aufzustellenden Bezirkshaushaltsplan vorgetragen.

     

    Die Globalsumme setzt sich zusammen aus der Zuweisung

    • für das Produktsummenbudgets

    • für die sonstigen Transferausgaben (Z-Teil)

    • für die Investitionsausgaben

      abzüglich einer Einnahmevorgabe.

    Neben der Globalsummenzuweisung, bei der es sich um eine Nettogröße handelt, erfolgt ein sogenannter Wertausgleich. Damit soll bei der Bemessung der Globalsummenzuweisung die unterschiedlichen bezirklichen Belange berücksichtigt und zum gerechten Ausgleich geführt werden.

    Der Jahresabschluss des vorangegangenen Jahres ist dabei Grundlage bei der Ansatzbildung, d. h. Haushalt 2016 basiert auf den Abschlüssen des Jahres 2014 unter Berücksichtigung der Vorgaben insbesondere im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses durch Sen Fin.

    Die BVV beschließt danach den Entwurf des bezirklichen Haushaltsplans, der jedoch der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf. Die BVV achtet im Rahmen der Haushaltsführung und der Haushaltswirtschaft auf die Einhaltung des Haushaltrechts. Insbesondere ist der Grundsatz der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit einzuhalten.

    Die Inhalte des Bezirkshaushaltsplans aufgeteilt nach u. a. Kapitel und Titeln entstehen in den politischen Willensbildungsprozessen.

    Hierüber werden die grundlegenden Weichen gestellt für alle Handlungsfelder und über die Entwicklung des Bezirks.

     

    Bei den freiwilligen Aufgaben entscheiden die Bezirkspolitikerinnen und –politiker über das Ob und Wie, bei den Pflichtaufgaben hingegen nur über das Wie der Umsetzung.

    Wobei sich wenig die Frage nach dem Ob stellt. Diesbezüglich dürften sich in den meisten Anliegen alle Fraktionen einig sein. Wir wollen so viele freiwillige Angebote unterbreiten wie möglich, im besten Fall alles Bewährte erhalten und sogar ausbauen. Es geht mittlerweile auf Grund der desolaten Haushaltslage aber vielmehr um das Können. Hier steht die Bezirkspolitik vor einer großen Herausforderung, hier gehen die Meinungen teils zwischen den Fraktionen auseinander.

    Die Angebote der freiwilligen Aufgaben hängt insbesondere von der Finanzkraft und dem politischen Willen des Bezirks ab.

    Ein Beispiel für das Können sind die Planschen im Bezirk. Können wir den Betrieb der Planschen sicherstellen, wie ist dies möglich und zu welchen anderen Verzichten? Weitere Beispiele gibt es viele, dazu gehören die bezirklichen Galerien, Bibliotheken, Spielplätze, Sportanlagen, Angebote im Bereich der Kältehilfe, der Senioren,- Jugend- und Kinderarbeit.

    Die Haushaltsberatungen in den Fachausschüssen und im Hauptausschuss sind daher mittlerweile wenig innovativ geprägt, sondern mehr dadurch, dass erhalten werden kann.

     

     

     

     

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