Rechtmäßigkeit des Spielhallengesetzes Berlin vom Verwaltungsgericht bestätigt

Veröffentlicht am 16.02.2013 in Wirtschaft

Rechtmäßigkeit des Spielhallengesetzes Berlin vom Verwaltungsgericht bestätigt

Am 15. Februar 2013 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in 10557 Berlin,  Kirchstraße 7 in mündlicher Verhandlung den drei Klagen gegen das Spielhallengesetz Berlin eingelegt durch die Grand Royal Casino GmbH, die Gauselmanngruppe (in Berlin Merkur Spielothek) und die Casino Multi Elektronik Verwertungs GmbH keine Chancen eingeräumt.

Geklagt wurde gegen das Erlöschen der bisher erteilten Erlaubnisse zum 31. Juli 2016 in Verbindung mit dem Erfordernis einer Neubeantragung ab 01.08.2016, welche für viele Betreiberinnen und Betreiber von Spielhallen nicht genehmigungsfähig sein wird, da die Voraussetzungen des Spielhallengesetzes Berlin in vielen Fällen nicht erfüllbar sind. Entsprechend wurde die Klageerhebung gegen die einzelnen Regelungen hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen gleich mitbegründet. Danach wurde geklagt u. a. gegen den einzuhaltenden 500m-Mindestabstand zwischen den Spielhallen, gegen das Verbot der Mehrfachkonzession, gegen das Verbot des Spielhallenbetriebes in räumlicher Nähe von Kinder- oder Jugendeinrichtungen, gegen die Reduzierung der zugelassenen Geldspielgeräte in einer Spielhalle auf acht Automaten bzw. nur drei Geräte, wenn Speisen oder Getränke verabreicht werden

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Begründet wurden die Klagen mit Grundrechtseinschränkung in Form von Eingriff in die Gewerbefreiheit, welche faktisch einem Berufsverbot gleichkommt. Eben weil viele Genehmigungen ab 01.08.2013 versagt werden wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen. Des weiteren wurde begründet, dass das Spielhallengesetz gegen die Grundrechte des Schutzes des Eigentums und des Gleichheitsgrundsatzes verstößt. Außerdem hätte der Berliner Gesetzgeber keine Befugnis zum Erlass eines derartigen Gesetzes.

Der Andrang im Verhandlungsraum in Moabit und damit das Interesse an der Entscheidung des Gerichts war groß. Der Andrang war so groß, dass die Verhandlung erst durch Umzug in einen größeren Saal  fortgesetzt werden konnte.

Am 01.03.2013 erfolgte die Urteilsverkündung, danach wurden die drei Klagen abgewiesen und das  Berliner Spielhallengesetz als verfassungsgemäß erklärt.

Der Gesetzgeber hat danach mit Erlass des Gesetzes nicht gegen die Grundrechte verstoßen.

Das Land Berlin ist nach Auffassung der Richter der 4. Kammer für den Erlass des Spielhallengesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspiel-Staatsvertrag zuständig. Der Bund ermächtigte die Länder im Wege der Förderalismusreform Spielhallengesetze zu erlassen. Damit liegt keine Kompetenzüberschreitung vor, Berlin hat von diesem Recht lediglich Gebrauch gemacht. Das Gesetz verstößt gemäß Urteilsbegründung auch nicht gegen die Verfassung. Dies insbesondere deswegen, da das Gemeinwohl höher steht als das Recht einzelner Gewerbetreibender. Die Restriktionen des Spielhallengesetzes sind gerechtfertigt, um die Spielsucht zu bekämpfen. Die im Spielhallengesetz eingeräumte stufenweise Übergangsfrist bis 31.07.2016 reicht aus, damit die Betreiberinnen und Betreiber jetziger derartiger Etablissements ihre Belange regeln können. Von einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann nach Urteilsspruch auch keine Rede sein, da es sich bei Spielhallen und Gaststätten nicht um den gleichen Sachverhalt handelt.

Die Kammer hat in einem der drei Verfahren teilweise die Berufung zugelassen. Diese kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Dirk Lamprecht, Geschäftsführer der AWI – Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH – und Wirtschaftsstadtrat Berlin-Mitte a.D., kündigte eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht und einen Gang zum Verfassungsgericht an. Begründet wird die weitere Bestreitung des Rechtsweges mit Herstellung des Vertrauensschutz für Gewerbetreibende, da viele Betreiberinnen und Betreiber von Spielhallen im Vertrauen auf den  unbefristeten Bestand Ihres Gewerbes langfristige Miet- und Kreditverträge abgeschlossen hätten. Nach Auffassung der Automatenindustrie treffe das Gesetz und nunmehr das Urteil die „Falschen“. Die Schuld treffe insbesondere die erlaubnisfreien Gaststätten, die bis zu drei Automaten aufstellen dürften .       In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Entwurf der Spielverordnung vorsieht, dass in Gaststätten statt bisher drei lediglich ein Geldspielgerät zulässig ist. Auch hierzu äußerte sich die AWI kritisch. Die SPD-Fraktion ist erfreut über die entsprechend vorgesehene Änderung hinsichtlich des Aufstellens von Geldspielgeräten in Gaststätten, kommt dies doch unserem Ansinnen entsprechend der Drucksache 0364/IV: Geldspielautomat in Gaststätten außerhalb von Spielhallen entgegen (https://www.spd-fraktion-mitte.de/aktuell/2012-06-05/antrag-0364-iv-geldspielautomat-gaststaetten-ausserhalb-spielhallen).

Den sogenannten Cafe` Casinos wird durch die Automatenaufsteller die Schuld an der Spielsucht gegeben. Cafe` Casinos tarnen sich als Gastronomiebetrieb, bieten aber auf engstem Raum viele Spielautomaten an und stellen damit ein großes Problem da. Das streitet auch niemand ab, entsprechend werden derartige Etablissements ebenso wie erlaubnisfreie Gaststätten neben den Spielhallen  durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes Berlin-Mitte ggf. im Verbundeinsatz mit der Polizei kontrolliert und ggf. im Verwaltungsverfahren geahndet. Die Betreiberinnen und Betreiber von Spielhallen sind durch die Existenz der Cafe`Casinos und sonstigen erlaubnisfreien Gaststätten mit Geldspielautomaten nicht aus der Verantwortung zu nehmen. Sie tragen durch räumliche Dichte und große Geräteauswahl zu einem Großteil zur Spielsucht bei. Das Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 01.03.2013 ist da gleicher Meinung wie der Berliner Gesetzgeber. Die jahrelangen Bemühungen der BVV Mitte, die erst zum Erlass des Spielhallengesetzes Berlin führten, tragen weiter Früchte.

Der Kläger Gauselmann-Gruppe ist neben der AWI erwartungsgemäß ebenfalls mit dem Urteil nicht zufrieden und wird Berufung einlegen. Argumentiert wird damit, dass die Reduzierung der aufstellbaren Spielgeräte von 12 auf 8 Geräte zum wirtschaftlichen Aus des Betriebs am Kurfürstendamm führen würde. Die Merkur Spielothek führt u. a. am Kurfürstendamm sieben Spielhallen mit  82 Automaten, ab 01.08.2016 wären in diesem Komplex aufgrund der Abstandsregelung nur noch das Betreiben einer Spielothek mit acht Automaten möglich. In vielen Kiezen Berlins werden weitere Spielhallen schließen müssen. Auch wenn das Spielhallengesetz Berlin bislang nicht dazu führte, dass die Spielhallenverdichtung sich durch Betriebsschließung minimierte, so zeigt das Gesetz doch schon jetzt deutliche Erfolge. Nicht eine Spielhalle kam seit in Kraft treten des Gesetzes in Berlin Mitte hinzu. Der Bezirk Mitte wird ab 01.08.2016 weiter profitieren, dann werden Spielhallen sichtbar aus dem Bezirksbild verschwinden. Schon jetzt liegen dem Gewerbeamt des Bezirks Mitte von Berlin Anträge auf Erteilung einer Konzession ab 01.08.2016 vor. Wer dann welche Genehmigung für welchen Standort erhält steht nicht fest, fest steht allerdings dass die Voraussetzungen „Mindestabstand, nicht in räumlicher Nähe von Kinder- und Jugendeinrichtungen“ definitiv einzuhalten sind.

 

 

16.02.2013Mit Ablauf des Monats Mai 2013 ist die Übergangsfrist für die Reduzierung der Geldspielautomaten abgelaufen, die Geräteanzahl muss ab 01.06.2013 auf acht reduziert sein. Kontrollen der Ordnungsämter werden die Umsetzung dieser Regelung überwachen.

Die SPD Fraktion der BVV Mitte wird den Fortgang weiter begleiten.

Martina Matischok

 

 
 

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