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Immer mehr Spielhallen in Berlin
von Martina Matischok, Bezirksverordnete (SPD)
10. Juni 2010
In Berlin und insbesondere im Bezirk Mitte wächst die Zahl der Spielhallenbetriebe.
Diese Entwicklung ist inflationär. 39 Spielhallen wurden 2008 in
Mitte gezählt. Nach der Lagebewertung des Bezirkes Mitte durch das
LKA sind derzeit 75 Spielhallen registriert, dazu kommen 44 angemeldete
Wettbüros. Die Zahl der sonstigen und nicht registrierten Spielstätten
wird vom LKA auf ca. 150 geschätzt. Darunter fallen auch etliche
Vereinslokalitäten mit Spielgeräten. Dutzende neue Projekte
sind beantragt.
Die Behörden sind machtlos, sie können Anträge auf eine
Konzession für eine Spielhalle nicht einfach ablehnen. Juristisch
ist eine Ablehnung schwierig, aber wie die Erfahrungen anderer Städte,
z. B. in Stuttgart zeigen, nicht unmöglich. Baurechtliche oder ordnungsrechtliche
Regelungen werden in Berlin aber viel zu wenig genutzt.
Rechtsgrundlage für den Betrieb von in den Spielhallen angebotenen
Unterhaltungs- und Geldspielgeräten ist die Gewerbeordnung (GewO).
Die Spielverordnung (SpielV) regelt weitere Details.
Gewerbliches Spiel darf danach jeder betreiben, dem die Erlaubnis nach
§ 33c GewO erteilt wurde. Diese knüpft lediglich gewisse Voraussetzungen
an die Zuverlässigkeit der beantragenden Person, die Gewerbetätigkeit
ist damit grundsätzlich erlaubt. Das gewerbliche Spiel selbst unterliegt
dem Bundesrecht, u. a. dem Glückspielstaatsvertrag.
Das gewerbliche Spiel ist kein Glücksspiel im Sinne von § 284
Strafgesetzbuch (StGB). Für das Glücksspiel werden Erlaubnisse
nach Landesrecht erteilt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Angebote
grundsätzlich gesellschaftsschädlich sind und damit grundsätzlich
verboten sein sollen. Die Erteilung von Erlaubnissen stellt daher eine
Ausnahme dar. Die Wirklichkeit sieht anders aus. Spielhallen bieten nicht
nur das sogenannte Unterhaltungsspiel an, sondern insbesondere die Möglichkeit
finanzieller Gewinne über Geldspielgeräte. Weshalb das Strafgesetzbuch
zur Verhinderung von derartigen Spielhallen nicht genutzt werden kann,
ist für mich daher unverständlich.
Nicht zu verwechseln sind Spielhallen mit den Spielbanken (Spielkasinos).
Hierbei handelt es sich um eine öffentlich zugängliche Einrichtung,
in der staatlich konzessioniertes Glücksspiel betrieben wird. Glücksspielgeräte
innerhalb konzessionierter Spielbanken unterliegen nicht der SpielVO,
somit auch nicht den o.g. Begrenzungen, sondern der jeweiligen Ländergesetzgebung.
Konzessionierte Spielbanken unterliegen stattdessen einer permanenten
Kontrolle durch Finanzbehörden (körperliche Anwesenheit von
Finanzbeamten / technische Überwachung / tägliche Abrechnung)
und verfügen über Zutrittskontrollen (Besucherkartei, Türbewachung)
sowie über ein bundesweites Sperrsystem für spielsuchtgefährdete
Menschen (OSD).
Auch die Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH (AWI) hat sich
nach Aussage des Geschäftsführers Dirk Lamprecht den vorgenannten
Kontrollmechanismen angeschlossen. Der AWI geht es in erster Linie um
ein kanalisiertes Angebot, auf das Steuern entrichtet wird und welches
krankhaftes Spielverhalten und Illegalität vermeidet. Der derzeitige
Spielhallenboom außerhalb der AWI wird allerdings kritisch beäugt.
Vielen Vermietern dagegen ist die Entwicklung im Kiez bezüglich
der Zunahme von Spielhallen egal. Sie sind es, die den Spielhallenbetreibern
erst den Spielbetrieb durch Abschluss eines Gewerbemietvertrages ermöglichen.
Den Bürgerinnen und Bürgern dagegen ist diese Entwicklung nicht
gleichgültig, sie nehmen mit Besorgnis wahr, wie ihr Stadtbild verschandelt
wird. Ökonomisch ist die Ballung auf kleinem Raum nicht nachvollziehbar.
Gewerbe zur Nahversorgung weicht den Spielhallen. Kriminalitätserscheinungen
kommen stattdessen mit den Spielhallen. Ängste bei den Bewohnerinnen
und Bewohnern dieser Kieze entstehen.
Nach der Bewertung der Lage durch das LKA wird eine Vielzahl kriminalpolizeilich
relevanter Ereignisse im Zusammenhang mit Spielstätten beobachtet.
Illegales Glücksspiel, Geldwäsche, Betrug, räuberische
Erpressung, Raubmord, Körperverletzungen, Einbrüche sind die
unangenehmen Begleiterscheinungen von Spielhallen.
Im Jahr 2009 erfolgten im Bezirk Mitte 101 Kontrollen von Spielstätten.
Dabei wurden 39 Straftaten wegen illegalen Glücksspiels und 144 Zuwiderhandlungen
gegen das Spielrecht festgestellt, 12 Raubüberfälle auf Spielstätten
und Wettbüros wurden in Mitte verzeichnet. Dies ist mehr als nur
Besorgnis erregend.
Darüber hinaus wird die Spielsucht zur großen Gefahr in Mitte.
Verschuldung, Verarmung sind weitere Folgen in der sozialen Spirale nach
unten.
Dringender Handlungsbedarf, um dieser Entwicklung entgegen zu wirken,
ist geboten.
Möglichkeiten, der Entwicklung des Spielhallenbooms entgegen
zu wirken
Die Diskussion, wie der massiven Ausbreitung von Spielhallen entgegen
gewirkt werden kann, nimmt immer mehr Raum ein. Die Möglichkeiten
der Regulierung des gewerblichen Spielrechts basieren auf dem Genehmigungsverfahren
und dem Baurecht. Genehmigt wird der Betrieb einer Spielhalle immer dann,
wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Hierbei wird insbesondere
die Eignung des Betreibers geprüft. Nach dem Baurecht können
durch Bebauungspläne zwar Festlegungen zu Gebietstypen und die Nutzungsmöglichkeit
in den Gebieten getroffen werden. Städtebauliche Vertragbarkeiten
spielen aber keine Rolle. Für die Bezirke bestehen kaum Gestaltungsmöglichkeiten,
obwohl gerade in diesen ein erheblicher Steuerungsbedarf durch die "Nebenwirkungen"
von Spielstätten, u. a. an sozialen, gesundheitspolitischen, Jugend
schützenden Maßnahmen, notwendig wird.
Das Deutsche Institut für Urbanistik führte am 12. und 13.04.2010
ein Seminar zum Thema "Spielhallen - Trends - Probleme - Steuerungspotentiale"
durch. Die SPD-Fraktion der BVV Mitte forderte daher das Bezirksamt Mitte
auf, einen Vertreten in dieses Seminar zu entsenden. Leider war dieses
Seminar vollständig ausgebucht. Allerdings wurde der benannte Mitarbeiter
auf die Warteliste gesetzt. Sobald ein Platz bei Folgeseminaren zu dieser
Thematik frei ist, wird das Bezirksamt informiert. Wir werden also abwarten
müssen, ob und ggf. welche Möglichkeiten sich für uns eröffnen.
Eine Möglichkeit der Regulierung ist uns allerdings schon jetzt
bekannt. Es handelt sich dabei um ein Spielhallengesetz, welches auf Grund
der Förderalismusreform durch den Landesgesetzgeber erlassen werden
kann. In Berlin wurde davon bislang kein Gebrauch gemacht. Die BVV Mitte
hat daraufhin fraktionsübergreifend einen Antrag beschlossen, der
den Senat von Berlin dazu ersucht, sich für den Erlass eines Spielhallengesetzes
mit dem Ziel der Einbringung eines solchen Gesetzesentwurfs im Abgeordnetenhaus
von Berlin einzusetzen. Hiernach soll folgendes geregelt werden:
- Verschärfung der personellen Voraussetzungen für den Betrieb
einer Spielhalle (Zuverlässigkeitsanforderungen, fachliche Schulungen
in Sachen Suchtprävention)
- Kontrollpflichten (Eingangskontrollen, Kontrolle der Räume)
- Unterhaltung von Sperrsystemen für bestimmte Glücksspiele
- Einrichtung und Unterhaltung von Beratungseinrichtungen
- Anpassung der Geschäftszeiten bzw. Einführung von Sperrzeiten
- Erteilung bzw. Verbot von Mehrfachkonzessionen und Abkehr vom raumbezogenen
Spielhallenbegriff
- Verschärfung der Anforderungen an die Zulassung von mehreren
Spielhallen in einem Gebäudekomplex
- Festlegung eines Mindestabstands zu Kindergärten, Schulen und
Jugendeinrichtungen
- Bezirkliche Spieldichte regulieren.
Eine weitere Möglichkeit ist der Erlass einer Vergnügungsstättensatzung,
welche bereits seit Jahren in Stuttgart besteht. In dieser Satzung ist
geregelt, dass das Abrutschen von Straßenzügen oder von Stadtteilen
durch die Versagung von Spielstätten verhindert werden kann. Das
Verwaltungsgericht Stuttgart hat zuletzt im März 2010 die Versagungen
der Stadt zu Recht bestätigt.
Eine weitere Möglichkeit der Regulierung besteht durch die Vergnügungssteuer.
Diese Steuer kann mit dem Ziel der Lenkungsfunktion erhöht werden.
Baden-Würdenberg z. B. hat eine Vergnügungssteuersatzung erlassen,
welche Hebesätze bis zu 25 % aufweist. Auch Berlin hat eine solche
Satzung, allerdings mit derart niedrigen Hebesätzen, dass nicht von
einer Lenkungsfunktion gesprochen werden kann.
Wir haben zur Vergnügungsstättensatzung, zur Vergnügungssteuer
und zum Jugend- und Gesundheitsschutz entsprechende Initiativen gestartet,
über die am 17.06.2010 in der BVV entschieden wird.
Begriffe rund um Glücksspiel und Spielhallen
Als Spielhalle, Spielothek, Spielhölle werden Einrichtungen
bezeichnet, in denen verschiedene Arten von Spielautomaten zur Unterhaltung
und oder zum Geldgewinn angeboten werden.
Eine Spielbank (auch Spielkasino) ist eine öffentlich
zugängliche Einrichtung, in der staatlich konzessioniertes Glücksspiel
betrieben wird.
Die Gewerbeordnung ist ein Gesetz, welches die Gewerbefreiheit
inhaltlich bestimmt und beschränkt. Die Gewerbeordnung dient darüber
hinaus auch der Abwehr von Gefahren. Gerade für Gewerbe mit engem
Bezugspunkt zur Kriminalität bestimmt die Gewerbeordnung die schuldhafte
Verletzung gewerberechtlicher Pflichten zu Straftaten (somit gehört
die Gewerbeordnung auch zum Nebenstrafrecht).
Die Spielverordnung regelt u. a. wo und wie viele Spielautomaten
aufgestellt werden dürfen und welche Voraussetzungen für die
Zulassung von Spielgeräten erfüllt sein müssen.
Glücksspiele sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich
oder vorwiegend vom Zufall abhängen und nicht vom Geschick oder den
Entscheidungen der Spieler.
Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag
- GlüStV)ist ein Staatsvertrag zwischen allen sechzehn deutschen
Bundesländern, der bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für
die Veranstaltung von Glücksspielen schafft.
Vergnügungsstätten sind Gewerbebetriebe besonderer Art.
Es gibt weder eine konkrete Definition noch eine abschließende Aufzählung
dieser "Amüsierbetriebe", da diese einem ständigen
Wandel unterzogen sind. Es handelt sich dabei u. a. Um Spielhallen, Internet-Cafes,
Wettbüros, Diskotheken, Nachtlokale, Bordelle.
Die Vergnügungsstättensatzung bzw. Vergnügungssteuerverordnung
ist eine Rechtsvorschrift, die als niedergelegte Grundordnung regulierenden
Charakter hat. Satzungen können sowohl Innen- als auch Außenwirkung
haben. Schuldhafte Verstöße gegen Satzungen können mit
Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Die Vergnügungssteuer ist eine in Teilen Deutschlands örtlich
erhobene Steuer. Sie wird auf Basis sogenannter Vergnügungsteuergesetze
der Länder und entsprechende Satzungen, zum Teil auch speziellen
Gesetzen (z. B. Spielautomatensteuer) erhoben.
Der Hebesatz ist im Steuerrecht die Bezeichnung für einen
Faktor, der zur Ermittlung der Steuerhöhe dient. In Berlin gilt ein
einheitlicher Steuersatz von 11 % auf die Bruttoeinspielergebnisse bei
Gewinnspielgeräten an allen Aufstellorten.
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