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Home > Hintergrundinformationen > Spielhallen in Berlin
 

Immer mehr Spielhallen in Berlin

von Martina Matischok, Bezirksverordnete (SPD)
10. Juni 2010

In Berlin und insbesondere im Bezirk Mitte wächst die Zahl der Spielhallenbetriebe.

Diese Entwicklung ist inflationär. 39 Spielhallen wurden 2008 in Mitte gezählt. Nach der Lagebewertung des Bezirkes Mitte durch das LKA sind derzeit 75 Spielhallen registriert, dazu kommen 44 angemeldete Wettbüros. Die Zahl der sonstigen und nicht registrierten Spielstätten wird vom LKA auf ca. 150 geschätzt. Darunter fallen auch etliche Vereinslokalitäten mit Spielgeräten. Dutzende neue Projekte sind beantragt.

Die Behörden sind machtlos, sie können Anträge auf eine Konzession für eine Spielhalle nicht einfach ablehnen. Juristisch ist eine Ablehnung schwierig, aber wie die Erfahrungen anderer Städte, z. B. in Stuttgart zeigen, nicht unmöglich. Baurechtliche oder ordnungsrechtliche Regelungen werden in Berlin aber viel zu wenig genutzt.

Rechtsgrundlage für den Betrieb von in den Spielhallen angebotenen Unterhaltungs- und Geldspielgeräten ist die Gewerbeordnung (GewO). Die Spielverordnung (SpielV) regelt weitere Details.

Gewerbliches Spiel darf danach jeder betreiben, dem die Erlaubnis nach § 33c GewO erteilt wurde. Diese knüpft lediglich gewisse Voraussetzungen an die Zuverlässigkeit der beantragenden Person, die Gewerbetätigkeit ist damit grundsätzlich erlaubt. Das gewerbliche Spiel selbst unterliegt dem Bundesrecht, u. a. dem Glückspielstaatsvertrag.

Das gewerbliche Spiel ist kein Glücksspiel im Sinne von § 284 Strafgesetzbuch (StGB). Für das Glücksspiel werden Erlaubnisse nach Landesrecht erteilt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Angebote grundsätzlich gesellschaftsschädlich sind und damit grundsätzlich verboten sein sollen. Die Erteilung von Erlaubnissen stellt daher eine Ausnahme dar. Die Wirklichkeit sieht anders aus. Spielhallen bieten nicht nur das sogenannte Unterhaltungsspiel an, sondern insbesondere die Möglichkeit finanzieller Gewinne über Geldspielgeräte. Weshalb das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von derartigen Spielhallen nicht genutzt werden kann, ist für mich daher unverständlich.

Nicht zu verwechseln sind Spielhallen mit den Spielbanken (Spielkasinos). Hierbei handelt es sich um eine öffentlich zugängliche Einrichtung, in der staatlich konzessioniertes Glücksspiel betrieben wird. Glücksspielgeräte innerhalb konzessionierter Spielbanken unterliegen nicht der SpielVO, somit auch nicht den o.g. Begrenzungen, sondern der jeweiligen Ländergesetzgebung. Konzessionierte Spielbanken unterliegen stattdessen einer permanenten Kontrolle durch Finanzbehörden (körperliche Anwesenheit von Finanzbeamten / technische Überwachung / tägliche Abrechnung) und verfügen über Zutrittskontrollen (Besucherkartei, Türbewachung) sowie über ein bundesweites Sperrsystem für spielsuchtgefährdete Menschen (OSD).

Auch die Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH (AWI) hat sich nach Aussage des Geschäftsführers Dirk Lamprecht den vorgenannten Kontrollmechanismen angeschlossen. Der AWI geht es in erster Linie um ein kanalisiertes Angebot, auf das Steuern entrichtet wird und welches krankhaftes Spielverhalten und Illegalität vermeidet. Der derzeitige Spielhallenboom außerhalb der AWI wird allerdings kritisch beäugt.

Vielen Vermietern dagegen ist die Entwicklung im Kiez bezüglich der Zunahme von Spielhallen egal. Sie sind es, die den Spielhallenbetreibern erst den Spielbetrieb durch Abschluss eines Gewerbemietvertrages ermöglichen.
Den Bürgerinnen und Bürgern dagegen ist diese Entwicklung nicht gleichgültig, sie nehmen mit Besorgnis wahr, wie ihr Stadtbild verschandelt wird. Ökonomisch ist die Ballung auf kleinem Raum nicht nachvollziehbar. Gewerbe zur Nahversorgung weicht den Spielhallen. Kriminalitätserscheinungen kommen stattdessen mit den Spielhallen. Ängste bei den Bewohnerinnen und Bewohnern dieser Kieze entstehen.

Nach der Bewertung der Lage durch das LKA wird eine Vielzahl kriminalpolizeilich relevanter Ereignisse im Zusammenhang mit Spielstätten beobachtet. Illegales Glücksspiel, Geldwäsche, Betrug, räuberische Erpressung, Raubmord, Körperverletzungen, Einbrüche sind die unangenehmen Begleiterscheinungen von Spielhallen.

Im Jahr 2009 erfolgten im Bezirk Mitte 101 Kontrollen von Spielstätten. Dabei wurden 39 Straftaten wegen illegalen Glücksspiels und 144 Zuwiderhandlungen gegen das Spielrecht festgestellt, 12 Raubüberfälle auf Spielstätten und Wettbüros wurden in Mitte verzeichnet. Dies ist mehr als nur Besorgnis erregend.
Darüber hinaus wird die Spielsucht zur großen Gefahr in Mitte. Verschuldung, Verarmung sind weitere Folgen in der sozialen Spirale nach unten.
Dringender Handlungsbedarf, um dieser Entwicklung entgegen zu wirken, ist geboten.

Möglichkeiten, der Entwicklung des Spielhallenbooms entgegen zu wirken

Die Diskussion, wie der massiven Ausbreitung von Spielhallen entgegen gewirkt werden kann, nimmt immer mehr Raum ein. Die Möglichkeiten der Regulierung des gewerblichen Spielrechts basieren auf dem Genehmigungsverfahren und dem Baurecht. Genehmigt wird der Betrieb einer Spielhalle immer dann, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Hierbei wird insbesondere die Eignung des Betreibers geprüft. Nach dem Baurecht können durch Bebauungspläne zwar Festlegungen zu Gebietstypen und die Nutzungsmöglichkeit in den Gebieten getroffen werden. Städtebauliche Vertragbarkeiten spielen aber keine Rolle. Für die Bezirke bestehen kaum Gestaltungsmöglichkeiten, obwohl gerade in diesen ein erheblicher Steuerungsbedarf durch die "Nebenwirkungen" von Spielstätten, u. a. an sozialen, gesundheitspolitischen, Jugend schützenden Maßnahmen, notwendig wird.

Das Deutsche Institut für Urbanistik führte am 12. und 13.04.2010 ein Seminar zum Thema "Spielhallen - Trends - Probleme - Steuerungspotentiale" durch. Die SPD-Fraktion der BVV Mitte forderte daher das Bezirksamt Mitte auf, einen Vertreten in dieses Seminar zu entsenden. Leider war dieses Seminar vollständig ausgebucht. Allerdings wurde der benannte Mitarbeiter auf die Warteliste gesetzt. Sobald ein Platz bei Folgeseminaren zu dieser Thematik frei ist, wird das Bezirksamt informiert. Wir werden also abwarten müssen, ob und ggf. welche Möglichkeiten sich für uns eröffnen.

Eine Möglichkeit der Regulierung ist uns allerdings schon jetzt bekannt. Es handelt sich dabei um ein Spielhallengesetz, welches auf Grund der Förderalismusreform durch den Landesgesetzgeber erlassen werden kann. In Berlin wurde davon bislang kein Gebrauch gemacht. Die BVV Mitte hat daraufhin fraktionsübergreifend einen Antrag beschlossen, der den Senat von Berlin dazu ersucht, sich für den Erlass eines Spielhallengesetzes mit dem Ziel der Einbringung eines solchen Gesetzesentwurfs im Abgeordnetenhaus von Berlin einzusetzen. Hiernach soll folgendes geregelt werden:

  • Verschärfung der personellen Voraussetzungen für den Betrieb einer Spielhalle (Zuverlässigkeitsanforderungen, fachliche Schulungen in Sachen Suchtprävention)
  • Kontrollpflichten (Eingangskontrollen, Kontrolle der Räume)
  • Unterhaltung von Sperrsystemen für bestimmte Glücksspiele
  • Einrichtung und Unterhaltung von Beratungseinrichtungen
  • Anpassung der Geschäftszeiten bzw. Einführung von Sperrzeiten
  • Erteilung bzw. Verbot von Mehrfachkonzessionen und Abkehr vom raumbezogenen Spielhallenbegriff
  • Verschärfung der Anforderungen an die Zulassung von mehreren Spielhallen in einem Gebäudekomplex
  • Festlegung eines Mindestabstands zu Kindergärten, Schulen und Jugendeinrichtungen
  • Bezirkliche Spieldichte regulieren.

Eine weitere Möglichkeit ist der Erlass einer Vergnügungsstättensatzung, welche bereits seit Jahren in Stuttgart besteht. In dieser Satzung ist geregelt, dass das Abrutschen von Straßenzügen oder von Stadtteilen durch die Versagung von Spielstätten verhindert werden kann. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat zuletzt im März 2010 die Versagungen der Stadt zu Recht bestätigt.

Eine weitere Möglichkeit der Regulierung besteht durch die Vergnügungssteuer. Diese Steuer kann mit dem Ziel der Lenkungsfunktion erhöht werden. Baden-Würdenberg z. B. hat eine Vergnügungssteuersatzung erlassen, welche Hebesätze bis zu 25 % aufweist. Auch Berlin hat eine solche Satzung, allerdings mit derart niedrigen Hebesätzen, dass nicht von einer Lenkungsfunktion gesprochen werden kann.

Wir haben zur Vergnügungsstättensatzung, zur Vergnügungssteuer und zum Jugend- und Gesundheitsschutz entsprechende Initiativen gestartet, über die am 17.06.2010 in der BVV entschieden wird.

Begriffe rund um Glücksspiel und Spielhallen

Als Spielhalle, Spielothek, Spielhölle werden Einrichtungen bezeichnet, in denen verschiedene Arten von Spielautomaten zur Unterhaltung und oder zum Geldgewinn angeboten werden.

Eine Spielbank (auch Spielkasino) ist eine öffentlich zugängliche Einrichtung, in der staatlich konzessioniertes Glücksspiel betrieben wird.

Die Gewerbeordnung ist ein Gesetz, welches die Gewerbefreiheit inhaltlich bestimmt und beschränkt. Die Gewerbeordnung dient darüber hinaus auch der Abwehr von Gefahren. Gerade für Gewerbe mit engem Bezugspunkt zur Kriminalität bestimmt die Gewerbeordnung die schuldhafte Verletzung gewerberechtlicher Pflichten zu Straftaten (somit gehört die Gewerbeordnung auch zum Nebenstrafrecht).

Die Spielverordnung regelt u. a. wo und wie viele Spielautomaten aufgestellt werden dürfen und welche Voraussetzungen für die Zulassung von Spielgeräten erfüllt sein müssen.

Glücksspiele sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und nicht vom Geschick oder den Entscheidungen der Spieler.

Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV)ist ein Staatsvertrag zwischen allen sechzehn deutschen Bundesländern, der bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen schafft.

Vergnügungsstätten sind Gewerbebetriebe besonderer Art. Es gibt weder eine konkrete Definition noch eine abschließende Aufzählung dieser "Amüsierbetriebe", da diese einem ständigen Wandel unterzogen sind. Es handelt sich dabei u. a. Um Spielhallen, Internet-Cafes, Wettbüros, Diskotheken, Nachtlokale, Bordelle.

Die Vergnügungsstättensatzung bzw. Vergnügungssteuerverordnung ist eine Rechtsvorschrift, die als niedergelegte Grundordnung regulierenden Charakter hat. Satzungen können sowohl Innen- als auch Außenwirkung haben. Schuldhafte Verstöße gegen Satzungen können mit Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Die Vergnügungssteuer ist eine in Teilen Deutschlands örtlich erhobene Steuer. Sie wird auf Basis sogenannter Vergnügungsteuergesetze der Länder und entsprechende Satzungen, zum Teil auch speziellen Gesetzen (z. B. Spielautomatensteuer) erhoben.

Der Hebesatz ist im Steuerrecht die Bezeichnung für einen Faktor, der zur Ermittlung der Steuerhöhe dient. In Berlin gilt ein einheitlicher Steuersatz von 11 % auf die Bruttoeinspielergebnisse bei Gewinnspielgeräten an allen Aufstellorten.

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